Art 13 EuInsVO aF und Art 12 Abs 1 lit b Rom I-VO sind dahin auszulegen, dass das auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgeblich ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Handlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, angefochten wird.
C-73/20Oeltrans Befrachtungsgesellschaft