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Zur "Begrenzung" der Haftung nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO

RechtsprechungTreuhand, Exekutions- und InsolvenzrechtJudikaturN. N.NZ 2021/89NZ 2021, 315 - 325 Heft 6 v. 24.6.2021

Es wäre ein nicht aufzulösender Widerspruch, wenn die "Begrenzung" der Haftung durch § 149 Abs 1 Satz 2 IO von einem mit dem Wiederaufleben der persönlichen Haftung typischerweise verbundenen Scheitern der Sanierung unberührt bliebe und sofort zu einer endgültigen Befreiung des Schuldners führte. Aus § 156a Abs 1 IO ist abzuleiten, dass die "Begrenzung" der gesicherten Forderung nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO zunächst nur eine Hemmung des Anspruchs bewirkt, die zur Abweisung der Pfandklage und gegebenenfalls zum Erfolg der Oppositionsklage führt. Eine Löschung des Pfandrechts ist demgegenüber erst dann möglich, wenn die dem Pfandgläubiger zustehende Quote zur Gänze erfüllt ist. Denn erst damit steht fest, dass die durch den Sanierungsplan herbeigeführten "Begünstigungen" des Schuldners, zu denen auch die Begrenzung der gesicherten Forderung nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO gehört, nicht mehr wegfallen können. Sowohl für die Hemmung der gesicherten Forderung als auch für die Löschung des Pfandrechts ist der Wert der Sache und die Höhe vorrangiger Forderungen bei Bestätigung des Sanierungsplans maßgebend.

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