Eine subsidiäre Kompetenz der Gesellschafter der Komplementärin zur Kündigung des Drittanstellungsvertrags ihres Geschäftsführers mit der KG ist dann unbestritten, wenn keine weiteren Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl vorhanden sind. Für eine Annexkompetenz der Gesellschafter zur Be- und Anstellung von Geschäftsführern spricht neben der Vermeidung von Interessenkonflikten und der unmittelbaren wirtschaftlichen Betroffenheit der GmbH auch der Umstand, dass die Gesellschafter stets durch Weisungen an die Geschäftsführer unmittelbar in die Gesellschaft eingreifen können.