1. Sind sowohl das Deckungs- als auch das Valutaverhältnis mit einem Mangel behaftet, kann der Angewiesene seine Leistung nur vom Anweisenden zurückfordern.
2. Reine Nebenabreden und Vereinbarungen, die bloß im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind nicht von der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG erfasst.