1. Gem § 176 Abs 1 AußStrG ist Voraussetzung für die Einantwortung, dass alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen verständigt wurden. Zu diesen geschützten Personen zählen insb Vermächtnisnehmer und somit auch Nachvermächtnisnehmer, nicht hingegen Auflagenbegünstigte, die keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung haben. Damit kommt auch keine Sicherstellung von Ansprüchen schutzberechtigter Auflagenbegünstigter nach § 176 Abs 2 AußStrG in Betracht.