Ein Kreditinstitut ist gegenüber Erben über Bewegungen auf "Kleinbetragssparbüchern" iSd § 31 Abs 3 BWG nur dann auskunftspflichtig, wenn diese nachweisen, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt in Bezug auf die angeführten "Kleinbetragssparbücher" Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte.
6 Ob 13/21m