1. Nach § 588 ABGB sind ua der Lebensgefährte und die Nachkommen eines Erben oder Vermächtnisnehmers für die diesem zugedachten Zuwendungen keine fähigen Zeugen.
2. Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erfasst nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit des Zeugen bezieht.