Seit der grundlegenden E OGH 2 Ob 192/17z v 26. 6. 2018 hat der OGH in einer mittlerweile ständigen Rechtsprechung präzise Anforderungen an die Formgültigkeit fremdhändiger Testamente aufgestellt, die dem Gesetz in dieser Deutlichkeit nicht zu entnehmen sind und in der Praxis für manche Verunsicherung gesorgt haben. Dies gilt vor allem für die E OGH 2 Ob 218/19a v 30. 1. 2020, wonach die Herstellung einer physischen Verbindung loser Blätter einer letztwilligen Verfügung uno actu mit der Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen erfolgen müsse. In der vorliegenden Arbeit soll es nicht darum gehen, diese Judikatur einer kritischen Analyse zu unterziehen. Gegenstand der Untersuchung ist vielmehr die Frage, ob ein Notar oder eine Notarin, die an der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mitgewirkt hat, welche sich nunmehr im Sinne der Rechtsprechung des OGH als formunwirksam erweist, mit haftungsrechtlichen Folgen zu rechnen hat. (FN )