Gegen den Beschluss, dass eine Person im Namen der Verlassenschaft beim Finanzamt Anträge stellen und Erklärungen abgeben kann, steht dem Bund kein Rekursrecht zu.
2 Ob 65/21d
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Gegen den Beschluss, dass eine Person im Namen der Verlassenschaft beim Finanzamt Anträge stellen und Erklärungen abgeben kann, steht dem Bund kein Rekursrecht zu.
2 Ob 65/21d
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