Wenn im Falle der Berichtigung eines Beschlusses für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihren bereits gegen den unberichtigten Beschluss erhobenen Rekurs durch einen weiteren Rekurs ergänzen; beide Schriftsätze sind dann als eine Einheit aufzufassen.
2 Ob 7/21z