Das Quota-Litis-Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB findet nur Anwendung, wenn Vertragsinhalt die Ausführung anwaltlicher Tätigkeiten ist. Zielt ein Vertrag zur Gänze auf nicht anwaltliche bzw nur in untergeordnetem Ausmaß auf anwaltliche Tätigkeiten ab, kommt weder eine direkte noch analoge Anwendung in Betracht.
2 Ob 10/21s