Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses des Art 7.1.4 ARB 2006 werden durch die behördliche Anordnung von Betretungsverboten bezüglich Betriebsstätten zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfüllt. Dies ergibt sich aus der Auslegung des besagten Artikels, dieser steht auch nicht in Widerspruch zu § 879 Abs 3 ABGB.
7 Ob 42/21h