Die nach § 26 Abs 1 GmbHG einzutragende Anschrift eines Gesellschafters richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des ZustG, sie muss nicht mit einer im Zentralen Melderegister aufscheinenden Anschrift übereinstimmen.
6 Ob 44/21w
Die nach § 26 Abs 1 GmbHG einzutragende Anschrift eines Gesellschafters richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des ZustG, sie muss nicht mit einer im Zentralen Melderegister aufscheinenden Anschrift übereinstimmen.
6 Ob 44/21w