1. Nach § 951 Abs 3 aF haftet unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur in dem Maße, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismäßig.
2. Wer früher oder später beschenkt wurde, ist unter Heranziehung der Vermögensopfertheorie zu lösen.