Der potenzielle Erbe wird grundsätzlich erst mit Abgabe der Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Davor ist ihm die Parteistellung nur dann zuzuerkennen, wenn er bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und die Abgabe der Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieb.
2 Ob 87/21i