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Identifizierbarkeit von Testamentszeugen

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2021/114NZ 2021, 429 - 431 Heft 8 v. 2.9.2021

Ob bei einem fremdhändigen Testament die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Die Nichtanführung der in den Materialien zu § 579 genannten Kriterien "(Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse)" führt noch nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments. Treten der testamentsverfassende Notar und zwei seiner Angestellten unter Angabe der Kanzleiadresse als Testamentszeugen auf, ist die Identifizierbarkeit zu bejahen.

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