1. Ein uneigentliches Nachlegat liegt vor, wenn nach der Anordnung des Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben bestimmte Sachen (hier: Liegenschaftsanteile) an begünstigte Personen auszufolgen sind.
2. Die Erbsentschlagung ist eine unbedingte, im Verlassenschaftsverfahren dem Abhandlungsgericht (Gerichtskommissär) gegenüber abgegebene, einseitige Parteienerklärung mit materiellrechtlichen Wirkungen.