1. § 879 Abs 3 ABGB ist nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter anzuwenden, sondern auch in anderen Fällen, in denen sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen unterwirft. Die Anwendung scheidet aus, wenn die Vertragsbestimmung (wie im konkreten Fall) individuell ausgehandelt wurde.