1. Werden rechtgrundlose Pflegeleistungen in der erkennbaren Erwartung des Fortdauerns der Lebensgemeinschaft mit dem Gepflegten erbracht und erfüllt sich diese Erwartung nicht, gebührt dem Pflegenden ein Bereicherungsanspruch gem § 1435 analog.
2. Offen bleibt, ob die Abgeltung einvernehmlich erbrachter Pflegeleistungen auch über GoA gem § 1037 verlangt werden kann.