1. Ein Schadenersatzanspruch wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare verjährt gem § 1489 Satz 1 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Lauf dieser Verjährungsfrist wird idR mit der Kenntnis vom Schadenseintritt, also der Kenntnis von der überhöhten Abrechnung, ausgelöst. Der Umstand, dass die Schadenshöhe noch nicht beziffert werden kann und noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder zur Gänze eingetreten sind, schadet dabei nicht.