Wird die Kaufsache vor der Übergabe durch Zufall verschlechtert, so hat der Käufer die Wahl zwischen der Preisminderung oder Wandlung, sofern die Verschlechterung nicht bloß geringfügig ist. Die analoge Anwendung des § 932 ABGB verdrängt die "Hälftegrenze" der §§ 1048 f ABGB.
6 Ob 97/19m