Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei einem Verstoß gegen § 82 GmbHG ist von Amts wegen aufzugreifen. Daher kann es niemandem verwehrt sein, sich auf solche amtswegig wahrzunehmenden Umstände zu stützen. Auf eine wie immer geartete "Nähe" zum Verbotsverstoß kommt es nicht an.
6 Ob 18/20w