1. § 788 ABGB aF erfasst sowohl das dem Schwiegersohn nach § 1218 ABGB aF gegebene Heiratsgut ieS als auch die einem Kind gegebene Ausstattung als Heiratsgut iwS.
1. § 788 ABGB aF erfasst sowohl das dem Schwiegersohn nach § 1218 ABGB aF gegebene Heiratsgut ieS als auch die einem Kind gegebene Ausstattung als Heiratsgut iwS.