1. Eine versicherte "Treuhandtätigkeit im Rahmen eines Anwaltsmandats" (Art B.3.1 Besondere Bedingungen) liegt nur dann vor, wenn zwischen der Treuhandschaft und der berufsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten ein enger innerer Zusammenhang besteht. Jedenfalls dann, wenn ein Rechtsanwalt treuhändig Geld zur Weiterleitung unter bestimmten Bedingungen entgegennimmt, beinhaltet dies idR eine rechtliche Interessenwahrungspflicht, weshalb eine versicherte Berufsausübung vorliegt.