Vor Verfahrenseinleitung ist in jedem Fall zu prüfen, ob begründete und sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz der betreffenden Person beziehende Anhaltspunkte vorliegen. Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig wie das Interesse Dritter an einer Bestellung. Dabei ist aber auch beachtlich, von wem der Hinweis kommt.