Entspricht der Bauzustand eines verkauften Superädifikats entgegen der vertraglichen Zusicherung nicht der baubehördlichen Bewilligung und steht fest, dass eine nachträgliche Bewilligung des Baus wegen mangelnder Zustimmung des Mehrheitseigentümers der Liegenschaft nicht erreicht werden kann, liegt ein unbehebbarer Mangel vor. Dieser berechtigt nur zum Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber zum Ersatz des Erfüllungsschadens (Mängelbeseitigungskosten).