1. Bei einer KG entsteht der Anspruch auf Gewinnauszahlung erst mit der wirksamen Feststellung des Jahresabschlusses.
2. Die heute hA behandelt die Feststellung des Jahresabschlusses als Grundlagengeschäft, das der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter - somit auch der Kommanditisten - bedarf. Der Gesellschaftsvertrag kann für die Feststellung auch abweichende Mehrheiten vorsehen.