Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten einer Privatstiftung in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG hängt davon ab, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst. Die Geltendmachung von Auflösungsgründen ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für eine Parteistellung, weil es auch auf den Inhalt der zu beurteilenden Änderung der Stiftungserklärung ankommt.