Bei einer im Außerstreitverfahren geltend zu machenden Unterhaltsleistungsverpflichtung besteht kein eigenständiger Rechnungslegungsanspruch vergleichbar einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO. Das mit einem Enthebungsantrag verbundene Kostenrisiko kann durch die Anwendung des Billigkeitsprinzips nach § 78 Abs 2 AußStrG gemindert werden.
8 Ob 98/19y