Die mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in § 141 Abs 1 AußStrG eingeführte Möglichkeit der Akteneinsicht besteht nur für Erben und erbantrittserklärte Personen.
2 Ob 197/19p
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Die mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in § 141 Abs 1 AußStrG eingeführte Möglichkeit der Akteneinsicht besteht nur für Erben und erbantrittserklärte Personen.
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