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Geschwärzte Vergleichsausfertigung ist keine Eintragungsgrundlage

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2020/28NZ 2020, 96 - 97 Heft 3 v. 2.4.2020

Eine teilweise geschwärzte Ausfertigung eines Vergleichs ist keine Eintragungsgrundlage im Sinne des § 87 Abs 1 GBG.

5 Ob 151/19w

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