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Eintragung von Sanktionen im Grundbuch oder Firmenbuch

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2020/27NZ 2020, 94 - 96 Heft 3 v. 2.4.2020

Die gem § 6 Sanktionengesetz 2010 vorzunehmende Eintragung eines Rechtsakts nach § 2 Abs 1 Sanktionengesetz 2010 auf Grund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union hat zur Voraussetzung, dass in Fällen, in denen eine im Grundbuch oder Firmenbuch aufscheinende Person nicht diejenige ist, die unmittelbar von den Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, die Mitteilung der Behörde sich nicht in einer nicht mehr begründeten Behauptung erschöpfen darf, sondern konkrete Ausführungen zu enthalten hat, inwiefern der Vermögenswert dennoch der sanktionierten Person zuzuordnen und daher von den Sanktionsmaßnahmen umfasst ist.

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