Nach dem 2. ErwSchG besteht für nahe Angehörige (nur) gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein (inhaltlich beschränktes) Rekursrecht. Im Verfahren zur Genehmigung einer Wohnsitzverlagerung der Betroffenen kommt deren Schwester daher kein Rechtsmittelrecht zu.
3 Ob 148/19i