Gegenstand einer Geldstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche. Damit ist eine Geldstrafe nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Ein RevRek ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln.
8 Ob 18/20k