Gem § 46 Abs 2 AußStrG kann eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, Rekurs nur bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei Rekurs erheben kann.
2 Ob 117/20z
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Gem § 46 Abs 2 AußStrG kann eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, Rekurs nur bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei Rekurs erheben kann.
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