1. Gem § 916 ABGB gilt zwischen den vertragsschließenden Parteien nicht das simulierte, sondern das dissimulierte Rechtsgeschäft.
2. Ein Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das tatsächlich beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.
3. Im konkreten Fall vereinbarte die Erblasserin mit ihrem Ehegatten eine Gütergemeinschaft hinsichtlich dreier in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften, um dann mit ihm die wertvollste Liegenschaft an die Tochter und deren Ehemann zu verschenken. Ob in dieser Vorgehensweise ein Schein- oder Umgehungsgeschäft gesehen wird, macht im Ergebnis keinen Unterschied. Denn in beiden Fällen ist von den Rechtsfolgen einer unmittelbaren Schenkung auszugehen.