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Titelergänzungsklage bei mangelhaften Exekutionstiteln

RechtsprechungVariaJudikaturN. N.NZ 2020/133NZ 2020, 437 - 439 Heft 11 v. 26.11.2020

Die Titelergänzung ist nur dann zulässig, wenn der Titel nicht völlig unbestimmt ist, sondern lediglich in den fraglichen Punkten des Berechtigten, des Verpflichteten und/oder der geschuldeten Leistung zwar nicht den strengen Anforderungen des § 7 Abs 1 EO an die Bestimmtheit entspricht, aber doch solche Angaben enthält, dass das nach Auslegung des Titels unzweifelhaft Gemeinte durch ergänzende Hilfsmittel ausreichend bestimmt formuliert werden kann; er muss also jedenfalls bestimmbar sein.

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