Die Subsidiarität der Ausfallsbürgschaft steht einer Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gem § 14 AÜG nicht entgegen, wenn über das Vermögen eines Komplementärs der Überlasserin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die zweite Komplementärin vermögenslos ist.
5 Ob 118/20v