Das Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB wirkt nur gegen den ersten Eigentümer, eine Übernahme des Verbots mit Zustimmung des Verbotsberechtigten durch den Erwerber des Eigentumsrechts ist daher unzulässig.
5 Ob 12/20f
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB wirkt nur gegen den ersten Eigentümer, eine Übernahme des Verbots mit Zustimmung des Verbotsberechtigten durch den Erwerber des Eigentumsrechts ist daher unzulässig.
5 Ob 12/20f