1. Das Aufgriffsrecht ist das einem Erben oder einem Dritten zustehende Recht, den Nachlass oder bestimmte Teile davon gegen Zahlung eines Übernahmspreises zu erwerben. Es begründet einen Anspruch, der sich bis zur Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass richtet, danach gegen die Erben.
2. Das Aufgriffsrecht ist ein Recht aus einem Geschäft von Todes wegen iSv § 1487a ABGB.