1. Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils durch unbedenkliche Urkunden nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktiva der Verlassenschaft in das Inventar aufzunehmen.
1. Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils durch unbedenkliche Urkunden nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktiva der Verlassenschaft in das Inventar aufzunehmen.