1. Gem § 246 Abs 3 Z 2 ABGB kann die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person übertragen werden, wenn es das Wohl der vertretenen Person erfordert. Dies ist auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen. Eine Umbestellung allein aufgrund einer Wunschäußerung des Betroffenen bzw eine freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auch nach der neuen Rechtslage nicht vorgesehen.