Die Frage, ob das Gericht die § 273 ZPO nachgebildete Bestimmung des § 34 AußStrG anwenden darf, ist eine verfahrensrechtliche.
Wie bei § 273 ZPO ist auch bei Anwendung des § 34 AußStrG mit Rechtsrüge nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung der Vorschrift richtig ist.