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Richterliche Betragsfestsetzung nach § 34 AußStrG

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2019/91NZ 2019, 279 - 280 Heft 7 v. 22.8.2019

Die Frage, ob das Gericht die § 273 ZPO nachgebildete Bestimmung des § 34 AußStrG anwenden darf, ist eine verfahrensrechtliche.

Wie bei § 273 ZPO ist auch bei Anwendung des § 34 AußStrG mit Rechtsrüge nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung der Vorschrift richtig ist.

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