1. Mit Auflösung der Ehe zu Lebzeiten des Verstorbenen gelten gem § 725 ABGB davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten betreffen, als aufgehoben, es sei denn, der Verstorbene hat ausdrücklich das Gegenteil in einer letztwilligen Verfügung angeordnet.