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Vererblichkeit des Nutzungsvertrags eines sozialen Netzwerks

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/7NZ 2019, 25 - 30 Heft 1 v. 18.1.2019

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

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