1. Bei Forderungen gilt der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Sitz des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. Wenn der Schuldner eines Sparguthabens (nach Auflösung einer inländischen Zweigniederlassung) keinen Sitz im Inland (mehr) hat, fehlen die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit nach § 110 Abs 1 Z 3 JN. Dieser Zuständigkeitstatbestand ist teleologisch auf dringende Maßnahmen wegen Fürsorgebedürftigkeit des Ausländers zu reduzieren.