Mit § 165a VersVG idF BGBl 1993/90 wollte der Gesetzgeber die Zweite RL Lebensversicherung (RL 90/619/EG ) umsetzen, die ein Rücktrittsrecht nur für Fälle vorsah, in denen der Versicherer im europäischen Dienstleistungsverkehr tätig ist. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund ausdrücklich ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers nur für den Fall einräumt, dass der Vertrag durch eine nicht in Österreich gelegene Niederlassung geschlossen wird, so kann weder mit dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Bestimmung noch mit dem Willen des Gesetzgebers die Umsetzung der späteren RL 92/96/EWG - und damit die Einräumung eines Rücktrittsrechts auch bei Inlandsverträgen - in Einklang gebracht werden. Mangels planwidriger Unvollständigkeit besteht somit keine Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte.