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Zum Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung und zur positiven Feststellungsklage

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2019/73NZ 2019, 219 - 222 Heft 6 v. 1.7.2019

1. Ein Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung, dh ohne Ankündigung in der Tagesordnung, ist für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand des in der Tagesordnung angekündigten Entlastungsbeschlusses ist, nicht zulässig.

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