1. Im Grundbuchsverfahren ist neben dem mit seinem Rechtsschutzbegehren gescheiterten Antragsteller im Regelfall derjenige zum Rekurs legitimiert, der geltend machen kann, durch die bekämpfte Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt worden zu sein.
2. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist Frage der meritorischen Berechtigung des Rekurses.