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Internationale Zuständigkeit im Verlassenschaftsverfahren

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/60NZ 2019, 180 - 185 Heft 5 v. 24.5.2019

1. Die Abhandlungszuständigkeit des Mitgliedstaats nach Art 10 EuErbVO erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten (weltweiten) Nachlass. Eine Beschränkung derselben nach Art 12 Abs 1 EuErbVO kommt dann in Betracht, wenn die zu erwartende Entscheidung für die im Drittstaat befindlichen Nachlassgegenstände nach dem dortigen internationalen Verfahrensrecht nicht anerkannt bzw vollstreckt wird (negative Anerkennungsprognose).

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