1. Die Abhandlungszuständigkeit des Mitgliedstaats nach Art 10 EuErbVO erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten (weltweiten) Nachlass. Eine Beschränkung derselben nach Art 12 Abs 1 EuErbVO kommt dann in Betracht, wenn die zu erwartende Entscheidung für die im Drittstaat befindlichen Nachlassgegenstände nach dem dortigen internationalen Verfahrensrecht nicht anerkannt bzw vollstreckt wird (negative Anerkennungsprognose).